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   VGH Bayern, 17.06.2010 - 7 ZB 10.375   

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VGH Bayern, 17.06.2010 - 7 ZB 10.375 (https://dejure.org/2010,8863)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.06.2010 - 7 ZB 10.375 (https://dejure.org/2010,8863)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 (https://dejure.org/2010,8863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auswahlgespräch als Einstellungskriterium bei der Einstellung von Beamtenbewerbern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für die Durchführung formalisierter, prüfungsähnlich gestalteter Auswahlgespräche mit Beamtenbewerbern; Ablehnung der Einstellung eines Beamten allein aufgrund eines mit dem Kläger geführten Auswahlgesprächs ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, § ... 9 Beamtenstatusgesetz, Art. 94 Abs. 2 Bay. Verfassung, Art. 29 Satz 2, Art. 41 Abs. 3 Bay. Beamtengesetz vom 29. Juli 2008, §§ 2, 7, 12, 20 Verordnung über die Regelung des besonderen Auswahlverfahrens für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes vom 8. Februar 2000
    Prüfungsrecht: Laufbahnzulassungsprüfung | Prüfungsrecht; Laufbahnzulassungsprüfung für gehobenen nichttechnischen Dienst; Besonderes Auswahlverfahren; Prüfungsähnliches Auswahlgespräch (sog. strukturiertes Interview)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für die Durchführung formalisierter, prüfungsähnlich gestalteter Auswahlgespräche mit Beamtenbewerbern; Ablehnung der Einstellung eines Beamten allein aufgrund eines mit dem Kläger geführten Auswahlgesprächs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 783
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2010 - 7 ZB 10.375
    Auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 des Beamtenstatusgesetzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben sind, bedürfen Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen soll, einer normativen Grundlage, die zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte einschließlich des Auswahlverfahrens regeln muss (vgl. BVerfG vom 18.6.1986 BVerfGE 73, 280/295 f.).
  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2010 - 7 ZB 10.375
    Wenn der Gesetzgeber einen Regelungsbereich nicht umfassend selbst ordnet, muss er jedenfalls die Leitentscheidungen treffen, welche die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm berechenbar macht (BVerwG vom 1.12.1978 BVerwGE 57, 130/137; BayVGH vom 19.3.2004 VGH n.F. 57, 92/93).
  • VG München, 22.11.2013 - M 21 K 12.4103

    Die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum

    Dann bedarf das Auswahlverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer Regelung durch oder aufgrund Gesetzes, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BayVGH v. 17.06.2010, Az. 7 ZB 10.375; VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757).

    Während es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten bleibt, ob der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes auch für den Fall der Zulassung zum Aufstieg, also zu einer Ausbildung eines bereits ernannten Beamten für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung, eine gesetzliche oder verordnungsmäßige Regelung erfordert (bejahend: OVG Münster v. 16.08.1999, Az. 6 A 3061/97, Rn. 51 ff. bei juris; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 70 bei juris; mangels eigenständiger Betroffenheit des Art. 12 GG im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG verneinend: VG Frankfurt v. 19.08.2013, Az. 9 K 2631/13.F, Rn. 45 - 47), hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010, Az. 7 ZB 10.375 im Einklang mit der Vorinstanz (VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757) und in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung von Notarstellen (BVerfG v. 18.06.1986 a.a.O.) am Beispiel eines abgelehnten Anwärters für die Laufbahn des gehoben nichttechnischen Dienstes in der Bayerischen Finanzverwaltung klargestellt, dass eine normative Grundlage für die wesentlichen Fragen des Auswahlverfahrens jedenfalls dann zu fordern ist, wenn es - wie vorliegend - um die Einstellung eines Anwärters, mithin um die Zulassung eines "Noch-nicht-Beamten" zum Vorbereitungsdienst für eine bestimmte beamtenrechtliche Laufbahn geht.

    Wörtlich heißt es bei BayVGH v. 17.06.2010, Az. 7 ZB 10.375, Rn. 20 bei juris:.

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass - anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 2010 (a.a.O.) entschiedenen Fall - das Auswahlverfahren hier immerhin insofern dem Leistungsgrundsatz entspricht, als aufgrund der ermittelten Prüfergebnisse eine Reihung der Bewerber zu bilden ist, welche ohne weitere Zwischenentscheidungen unmittelbare Maßgeblichkeit für die Einstellungsauswahl erlangt.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2020 - 1 S 581/18

    Versagung der Genehmigung nach § 8 Abs 1 Nr 2 DSchG (juris: DSchG BW)

    Ob eine Änderung gegenüber dem in der Klageschrift angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung als Klageerweiterung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu werten ist, hängt daher auch davon ab, ob sie sich im Rahmen des ursprünglichen, nach seinem erkennbaren Zweck und unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmenden Klageziels hält (OVG NRW, Urt. v. 14.09.1993 - 3 A 1693/92 - NVwZ-RR 1994, 423; BayVGH, Beschl. v. 07.06.2010 - 7 ZB 10.375 - juris).
  • VG Würzburg, 28.08.2015 - W 1 E 15.787

    Einstellung als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

    Vorstellungsgespräche werden aber zur Überprüfung der persönlichen Eignung in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur für zulässig gehalten; das Fehlen der persönlichen Eignung rechtfertigt die Ablehnung des Bewerbers (BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - juris; BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 20; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 54, 108 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21).

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die der Antragsteller sich beruft (B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15 ff. unter Verweis auf BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280/295 ff.; ebenso schon VG Bayreuth, U. v. 4.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris), fordert zu Recht eine normative Ermächtigung für flächendeckende und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen, und zwar ausdrücklich für das sogenannte strukturierte Interview.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält jedoch in der genannten Entscheidung "ergänzende" Vorstellungsgespräche zur "Abrundung" der Einstellungsentscheidung auch ohne normative Ermächtigung ausdrücklich für zulässig (BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15, 20).

  • VG München, 22.11.2013 - M 21 K 12.1830

    Die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum

    Dann bedarf das Auswahlverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer Regelung durch oder aufgrund Gesetzes, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BayVGH v. 17.06.2010, Az. 7 ZB 10.375; VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757).

    29 Während es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten bleibt, ob der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes auch für den Fall der Zulassung zum Aufstieg, also zu einer Ausbildung eines bereits ernannten Beamten für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung, eine gesetzliche oder verordnungsmäßige Regelung erfordert (bejahend: OVG Münster v. 16.08.1999, Az. 6 A 3061/97, Rn. 51 ff. bei juris; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 70 bei juris; mangels eigenständiger Betroffenheit des Art. 12 GG im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG verneinend: VG Frankfurt v. 19.08.2013, Az. 9 K 2631/13.F, Rn. 45 - 47), hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010, Az. 7 ZB 10.375 im Einklang mit der Vorinstanz (VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757) und in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung von Notarstellen (BVerfG v. 18.06.1986 a.a.O.) am Beispiel eines abgelehnten Anwärters für die Laufbahn des gehoben nichttechnischen Dienstes in der Bayerischen Finanzverwaltung klargestellt, dass eine normative Grundlage für die wesentlichen Fragen des Auswahlverfahrens jedenfalls dann zu fordern ist, wenn es - wie vorliegend - um die Einstellung eines Anwärters, mithin um die Zulassung eines "Noch-nicht-Beamten" zum Vorbereitungsdienst für eine bestimmte beamtenrechtliche Laufbahn geht.

    Wörtlich heißt es bei BayVGH v. 17.06.2010, Az. 7 ZB 10.375, Rn. 20 bei juris:.

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass - anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 2010 (a.a.O.) entschiedenen Fall - das Auswahlverfahren hier immerhin insofern dem Leistungsgrundsatz entspricht, als aufgrund der ermittelten Prüfergebnisse eine Reihung der Bewerber zu bilden ist, welche ohne weitere Zwischenentscheidungen unmittelbare Maßgeblichkeit für die Einstellungsauswahl erlangt.

  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2021 - 2 L 96/21

    Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch

    Für die Zulassung eines "Noch-nicht-Beamten" zum Vorbereitungsdienst wird deshalb ebenfalls gefordert, dass die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst normativ, also in einem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung, geregelt sein müssen, zumal wenn sie - wie hier - Prüfungscharakter haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, juris, Rn. 40 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 -, juris, Rn. 13 ff.; VG München, Urteil vom 22. November 2013 - M 21 K 12.4103 -, juris, Rn. 38 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2014 - 10 K 3549/13 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - W 1 K 15.402 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 25. April 2018 - 12 B 16/18 -, juris, Rn. 8 ff.; a.A. - allerdings für den hier nicht vorliegenden Fall der Zulassung zu einer Aufstiegsausbildung für bereits eingestellte Beamte - VGH Hessen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 A 2394/15 -, juris, Rn. 31 ff.).
  • VG München, 21.03.2014 - M 21 E 14.1168

    Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn

    a) Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Geltung und Reichweite des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes für den Fall der Zulassung zum Aufstieg, also zu einer Ausbildung eines bereits ernannten Beamten für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung, umstritten bleibt (bejahend: OVG Münster v. 16.08.1999, Az. 6 A 3061/97, Rn. 51 ff. bei juris; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 70 bei juris; mangels eigenständiger Betroffenheit des Art. 12 GG im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG verneinend: VG Frankfurt v. 19.08.2013, Az. 9 K 2631/13.F, Rn. 45 - 47), hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010, Az. 7 ZB 10.375, im Einklang mit der Vorinstanz (VG Bayreuth v. 04.12.2009, Az. B 5 K 09.757) und in Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besetzung von Notarstellen (BVerfG v. 18.06.1986, Az. 1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280 ff.) am Beispiel eines abgelehnten Anwärters für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bayerischen Finanzverwaltung klargestellt, dass wegen der Betroffenheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Berufswahlfreiheit) neben Art. 33 Abs. 2 GG eine normative Grundlage für die wesentlichen Fragen des Auswahlverfahrens jedenfalls dann zu fordern ist, wenn es - wie vorliegend auch - um die Einstellung eines Anwärters, mithin um die Zulassung eines "Noch-nicht-Beamten" zum Vorbereitungsdienst für eine bestimmte beamtenrechtliche Laufbahn geht.

    b) Weil - anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 2010 (a.a.O.) entschiedenen Fall - das Auswahlverfahren in der vorliegenden Fallgestaltung insgesamt nach Maßgabe von § 6 Abs. 6 LAP-gntZollV dem Leistungsgrundsatz insofern entspricht, als aufgrund der ermittelten Prüfergebnisse eine Reihung der Bewerber zu bilden ist, welche ohne weitere Zwischenentscheidungen unmittelbare Maßgeblichkeit für die Einstellungsauswahl erlangen soll, erscheint es zur Vermeidung eines vollkommenen Regelungsvakuums und damit gerade im Dienste des Art. 33 Abs. 2 GG geboten, für eine Übergangsphase - und damit auch für das laufende Bewerbungsverfahren - das wohl seit vielen Jahren eingespielte Auswahlverfahren als Maßstab für die Bewerberauswahl noch gelten zu lassen und nicht im Rahmen dieses Eilverfahrens inzident zu verwerfen (vgl. im Beihilferecht: BVerwG v. 17.06.2004, Az. 2 C 50.02 = BVerwGE 121, 103 ff.; BVerwG v. 28.05.2008, Az. 2 C 24.07 = NVwZ 2008, 1378; BVerwG v. 26.06.2008, Az. 2 C 2.07 = BVerwGE 131, 234 ff.).

  • VG Düsseldorf, 02.04.2014 - 10 K 3549/13

    Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren; Bestenauslese;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, juris Rdnr. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 -, juris Rdnr 16.
  • VG Würzburg, 06.12.2016 - W 1 K 15.402

    Auswahlverfahren - Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, keine ausreichende

    Dagegen wäre eine Regelung insbesondere der Bestehensanforderungen in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 a.a.O.; BayVGH, U.v. 19.3.2004 - 7 BV 03.1953 - juris; BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris).

    Das Erfordernis einer normativen Ermächtigung wird darüber hinaus nicht dadurch obsolet, dass dem mit dem Kläger geführten Vorstellungsgespräch nur eine "abrundende Bedeutung" im Sinne der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. Juni 2010 (Az: 7 ZB 10.375 - juris Rn. 20) zukäme.

  • VGH Bayern, 26.06.2014 - 7 BV 14.191

    Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende

    Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind.
  • VG Augsburg, 26.11.2013 - Au 3 K 13.983

    Einstellungsprüfung; 3. Qualifikationsebene; strukturiertes Interview; Eignung

    Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 (7 ZB 10.375 - juris) teilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Erstgerichts, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage dafür fehle, die Einstellung des Klägers von dem Ergebnis eines strukturierten Interviews abzulehnen.

    Für diese gilt, wie bei Prüfungen sonst auch, dass sie einer gesetzlichen Grundlage bedarf und der Gesetzgeber die Leitentscheidung vorgibt, welche das Prüfungsverfahren nach Tendenz und Programm berechenbar macht (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 16).

  • OVG Bremen, 18.03.2013 - 2 B 294/12

    Zumessung einer ausschlaggebenden Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - 18 A 2928/09

    Bedeutung sog. schriftsätzlich angekündigter Klageanträge im Verwaltungsprozess

  • VG Stade, 07.05.2015 - 3 B 566/15

    Benotung der Leistungen einer Bewerberin im sportlichen Teil eines Eignungstests

  • VG Bayreuth, 12.11.2010 - B 5 K 09.73

    Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern - Erfordernis einer normativen Regelung

  • VG Bayreuth, 07.08.2023 - B 8 K 22.229

    Ermessensdefizite, widersprüchliche Bescheidbegründung, fehlende

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